Satzung

AWO Kreisverband Essen e.V.
§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Essen e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Essen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Kreisverband gliedert sich in Ortsvereine; diese sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Kreisverbandes.
§ 2 Zweck
  1. Der Zweck des Kreisverbandes ist die Erfüllung der in den Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt genannten Aufgaben in seinem Bereich.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO).
  3. Der Kreisverband verfolgt seine Zwecke vor allen Dingen durch folgende Aufgaben:
    • Er fördert eine nachhaltige Entwicklung allen ein gesundes Leben zu ermöglichen, menschenwürdige Arbeit zu fördern und dem Klimawandel entgegenzutreten
    • Führung von Alten- und Pflegeheimen und Seniorenwohnungen, Unterhaltung von Einrichtungen zur Betreuung von alten Menschen, Unterhaltung von sozialen Diensten für Bürger im Kranken, oder Pflegefall
    • Beratung von Migrant*innen und neuzugewanderten Menschen
    • Beratung und Betreuung von Angehörigen sozialer Randgruppen
    • Durchführung von Bildungsveranstaltungen nach dem Weiterbildungsgesetz NRW, Beratung in allen sozialen und jugendpflegerischen Fragen
    • Unterhaltung von Freizeit- und Schulungsheimen
    • Durchführung und Vermittlung von Erholungsmaßnahmen für ältere Menschen
    • Durchführung und Vermittlung von Erholungsmaßnahmen für Kinder
    • Durchführung von Angeboten im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe
    • Betreuung, Beratung und Schulung der ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen in den Ortsvereinen
    • Führung einer Altenpflegeschule
    • Öffentlichkeitsarbeit, wie Presse- und Online-Berichterstattung, um die vorgenannten Zwecke zu fördern.
  4. Zudem wird der Satzungszweck gem. § 57 Abs. 3 AO auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit weiteren - vornehmend mit den zum Unternehmensverbund AWO Kreisverband Essen gehörenden - steuerbegünstigten Körperschaften, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen, durch Lieferungen oder durch Personaldienstleistungen verwirklicht. Die Erbringung der Kooperationsleistungen umfasst dabei insbesondere neben Nutzungsüberlassungen auch Managementleistungen an die Tochtergesellschaften, wobei hier Leistungen im Rahmen der zentralen Dienste, d. h. (Lohn)-Buchhaltung, Geschäftsführungstätigkeiten oder Personalwirtschaft- /Management enthalten sind. Das planmäßige Zusammenwirken umfasst insbesondere auch die Inanspruchnahme von Nutzungsüberlassungen, Managementdienstleistungen, Verwaltungsdienstleistungen, Service- und IT-Leistungen, Speisenversorgung und Reinigungsleistungen.
  5. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. (1) Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
  6. Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten, abgesehen von etwaigen, für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben bestimmte Zuschüsse, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 58 AO bleibt hiervon unberührt. 8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft im Bezirks- bzw. Landesverband

Der Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt in Essen ist Mitglied des Bezirksverbandes Niederrhein e.V. der Arbeiterwohlfahrt.

§ 4 Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt Essen e.V. bilden den Kreisverband. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in einen Ortsverein erworben. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins aufgrund eines an ihn gerichteten schriftlichen oder mündlichen Aufnahmeantrages. Gegen eine eventuelle Ablehnung ist Einspruch beim Kreisverband zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Ortsvereinsvorstand zu hören, der die Ablehnung oder Aufnahme beschlossen hat. Der Beschluss des Kreisverbandes ist für alle Ortsvereine verbindlich. Mitgliedschaft, ehrenamtliche Mitwirkung und hauptamtliche Beschäftigung in und bei der Arbeiterwohlfahrt sind unvereinbar mit der Mitgliedschaft und/oder Mitarbeit in rechtsextremen Parteien und Organisationen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und somit gegen Grundwerte der Arbeiterwohlfahrt stellen. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt ist somit auch das öffentliche Äußern von Sympathiebekundungen für rechtsextreme Strukturen sowie Parteien. Die Erfassung der Daten der Mitglieder, die Beitragserfassung und –abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer vom Bundesverband geführten Adressverwaltung.
  2. Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Essen e.V. können bis zum vollendeten 30. Lebensjahr gleichzeitig beitragsfreies Mitglied im Kreisjugendwerk der AWO Essen werden, sofern Mitgliedsbeiträge bei der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Essen e.V. entrichtet werden.
  3. Die Gründung und die Auflösung eines Ortsvereines wird von der Kreiskonferenz beschlossen.
  4. Die innere Organisation, Rechte und Pflichten der Ortsvereine sind in Satzungen (Geschäftsordnungen) der Ortsvereine geregelt, die nach Maßgabe der vom Kreisverband erlassenen Mustersatzung beschlossen werden.
  5. Mandatsträger/Funktionsträger der Arbeiterwohlfahrt müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.
  6. Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten/r bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
  7. Satz 1 gilt nicht für Wahlen.
  8. Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des Organs anzuzeigen. Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig.
  9. Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt 2 Wochen ab Bekanntgabe des anzufechtenden Beschlusses.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
  1. Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.
  2. Der Ausschluss ist unter Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. durchzuführen.
§ 6 Beitragspflicht
  1. Die Ortsvereine sind verpflichtet, entsprechend des Beschlusses der höher geordneten Verbandsgremien die von den Einzelmitgliedern erhobenen Mitgliedsbeiträge beim Kreisverband abzurechnen.
  2. Der Mindestbeitrag wird von der Bundeskonferenz der Arbeiterwohlfahrt festgelegt.
§ 7 Jugendwerk
  1. Für das im Kreisverband bestehende Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.
  2. Mindestens die Hälfte der dem Kreisverband verbleibenden Beitragsanteile der Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist vom Kreisverband an das Kreisjugendwerk abzuführen.
  3. Das Präsidium des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk verpflichtet.
  4. Die Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.
§ 8 Korporative Mitglieder
  1. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf den Bezirksbereich beschränken, können sich als korporative Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt anschließen.
  2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes im Einvernehmen mit dem Präsidium des Bezirksverbandes.
  3. Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
  4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
  5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird mit jedem korporativen Mitglied besonders vereinbart.
  6. Die Mitgliedschaft in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Bezirks- bzw. Landesverbandes.
§ 9 Organe des Kreisverbandes sind
  • die Kreiskonferenz
  • das Präsidium
  • der Kreisausschuss
  • der Kreisvorstand
§ 10 Kreiskonferenz
  1. Die Kreiskonferenz wird gebildet aus
    a) den Mitgliedern des Präsidiums,
    b) den in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Delegierten. Der Kreisausschuss legt unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverbandes fest, wie viele Delegierte zur Kreiskonferenz eingeladen werden. Jeder Ortsverein erhält zunächst ein Grundmandat (= 1 Delegierte/r). Die Verteilung der weiteren Delegierten aus den Ortsvereinen ergibt sich aus der Anzahl der in der ZMAV gemeldeten Mitglieder. Das Kreisjugendwerk der AWO Essen ist wie ein Ortsverein zu behandeln,
    c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder. Diese nehmen beratend teil.
  2. Hauptamtlich Beschäftigte der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Essen e.V. und der Tochtergesellschaften, sowie des Kreisjugendwerkes können kein Delegiertenmandat ausüben.
  3. Die Kreiskonferenz wird in Abständen von 4 Jahren abgehalten. Das Präsidium hat die Delegierten, Vertreter*innen und Beauftragten mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Kreiskonferenz einzuladen.
  4. Die Kreiskonferenz nimmt den Geschäfts- und Prüfungsbericht entgegen, beschließt über die Entlastung und wählt das Präsidium, die Revisoren und die Delegierten zur Bezirkskonferenz.
  5. Das Präsidium kann außerordentliche Kreiskonferenzen einberufen. Es hat sie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Ortsvereine oder des Bezirkspräsidiums einzuberufen.
  6. Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst.
  7. Zu einem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt aus dem Bezirks- bzw. Landesverband ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmberechtigten erforderlich.
  8. Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen gefasst werden. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, so ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen.
  9. Die Satzung des Kreisverbandes ist durch das Bezirkspräsidium zu bestätigen.
  10. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von der/dem Präsidiumsvorsitzende*n und einer/einem Stellvertreter*in zu unterzeichnen.
§ 11 Kreisausschuss
  1. Der Kreisausschuss ist zwischen den Kreiskonferenzen das höchste Verbandsorgan.
  2. Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Präsidium und den Vorsitzenden der Ortsvereine oder deren Stellvertreter zusammen.
  3. Zwei Mitglieder des Vorstandes des Kreisjugendwerkes nehmen mit beratender Stimme an der Kreisausschusssitzung teil.
  4. Der Kreisausschuss nimmt den Bericht des Präsidiums entgegen und unterstützt seine Arbeit.
  5. Der Kreisausschuss wird in der Regel vierteljährlich vom Präsidium einberufen. Er ist auf Verlangen von einem Drittel der Ortsvereine einzuberufen.
  6. Der Kreisausschuss unterstützt die Arbeit des Kreisvorstandes und des Präsidiums. Er nimmt den Jahresbericht, den Prüfungsbericht, die Berichte der Fachausschüsse und den Bericht des Jugendwerkes entgegen.
  7. Er wird vom Präsidium und vom Kreisvorstand über die allgemeine soziale und sozialpolitische Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des Kreisverbandes unterrichtet. Er berät über die Aufnahme neuer und den Ausbau bestehender Arbeitsgebiete und gibt Empfehlungen ab.
  8. Der Kreisaussschuss ist berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden
    - eines Präsidiumsmitglieds
    - eines Revisors / einer Revisorin
    ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen zu wählen.
  9. Die Beschlüsse des Kreisausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst, sofern Beschlüsse der Kreiskonferenz nichts Anderes vorgeben.
  10. Sie sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzende*n des Präsidiums oder einer/einem Stellvertreter*in zu unterzeichnen.
§ 12 Präsidium
  1. 1. Das Präsidium wird von der Kreiskonferenz für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
  2. Das Präsidium setzt sich zusammen aus
    - der/die Vorsitzende des Präsidiums,
    - zwei bis drei Stellvertreter*innen
    - bis zu 7 Beisitzer*innen, wobei kein Geschlecht mit mehr als 60 % vertreten sein darf, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidat*innen vorhanden ist.
    - ein/e zusätzliche/r Beisitzer*in das Präsidium wird durch das Kreisjugendwerk der AWO Essen schriftlich, möglichst unter Berücksichtigung der Geschlechterquote, benannt. Diese*r Beisitzer*in muss ein volljähriges Vorstandsmitglied des Kreisjugendwerkes und Mitglied der AWO Essen e.V. und geschäftsfähig nach BGB sein.
    Scheidet zwischen zwei Konferenzen ein Präsidiumsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung der von der Konferenz gewählten Präsidiumsmitglieder. Scheidet das Mitglied des Kreisjugendwerksvorstandes aus, so erfolgt eine Nachbenennung durch das Kreisjugendwerk spätestens auf der zweiten Sitzung des Kreissaussschusses nach dem Ausscheiden. Näheres regelt eine Wahlordnung. Die Tätigkeit im Präsidium ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Kreisausschuss. Sie darf die im Verbandsstatut festgelegte Grenze nicht überschreiten.
  3. Die Vertretungsregelung innerhalb des Präsidiums soll durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
  4. Die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter /innen bilden den Präsidialausschuss. Das Präsidium regelt die Aufgaben des Präsidialausschusses in der Geschäftsordnung des Präsidiums.
  5. Die Präsidiumssitzungen werden von der/dem Präsidiumsvorsitzenden mindestens sechsmal jährlich anberaumt. Sie/er beruft dazu die Präsidiumsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche ein.
  6. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
  7. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse können in Eilfällen im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Sie bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
  8. Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere:
    a) die Entscheidung über grundsätzliche Fragen der Verbandstruktur und -entwicklung sowie die fach- und sozialpolitischen Leitlinien
    b) die Berufung und Abberufung des hauptamtlichen Kreisvorstandes gemäß § 26 BGB
    c) die Aufsicht über den Kreisvorstand. Diese umfasst insbesondere die Genehmigung des Wirtschaftsplans und davon etwaige Abweichungen, die beim Eingehen von Verbindlichkeiten einen Betrag in Höhe von 500 Tsd. Euro überschreiten.
    d) die Zustimmung zu der Geschäftsordnung des Kreisvorstandes
    e) die Entgegennahme des zu erstellenden Berichts des Kreisvorstandes erfolgt sechsmal im Jahr
    f) die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Entlastung des Kreisvorstandes
    g) die Förderung der verbandlichen Meinungsbildung
    h) die Beschlussfassung über Anträge an die Konferenz
    i) die Beschlussfassung über die Grundsätze und Richtlinien zur Förderung des freiwilligen Engagements
    j) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Präsidiums
    k) die Bestellung der Wirtschaftsprüfer*innen
    l) die Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Verein und Kreisvorstand. Der Abschluss und die Beendigung der Dienstverträge mit den Kreisvorstandsmitgliedern ist ausschließlich Aufgabe des/der Präsidiumsvorsitzenden zusammen mit den stellvertretenden Vorsitzenden
    m) die Zustimmung zur Gründung von und zur Beteiligung an Gesellschaften
    n) die Zustimmung zur Auflösung von Gesellschaften
    o) die unmittelbare Information des Kreisausschusses über die Berufung und Abberufung des Kreisvorstandes
    p) die Zustimmung zur Bestellung von Besonderen Vertreter*innen im Sinne des § 30 BGB
  9. Das Präsidium kann zu seiner Beratung Fachausschüsse bilden, deren Vorsitzende und Mitglieder von ihm berufen werden.
  10. Es nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Kreisjugendwerksvorstandes entgegen.
  11. Der Kreisvorstand nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
  12. Für ein Verschulden der Mitglieder des Präsidiums bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich; im Innenverhältnis stellt der Verein die Mitglieder des Präsidiums von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
  13. In begründeten Ausnahmefällen können die Mitglieder an einer Präsidiumssitzung wahlweise per Telefoneinwahl, per sogenannter audio-akustischer Übermittlung (z.B. VoIP oder Internettelefonie) oder durch Videoübertragung in Form einer Online-Konferenz teilnehmen. Bei der Auswahl einer geeigneten Software bzw. Anbieters sind die Bestimmungen der DSGVO sowie etwaige ändernde oder ersetzende einschlägige gesetzliche Regelungen zu beachten.
  14. Das Präsidium entscheidet, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen, in welcher unter Pkt. 13 der genannten Formen eine jeweilige Sitzung abgehalten wird.
§ 13 Kreisvorstand
  1. Der hauptamtliche Kreisvorstand wird vom Präsidium berufen und abberufen.
  2. Der hauptamtliche Kreisvorstand gem. § 26 BGB besteht aus mindestens einem, höchstens drei Mitgliedern.
  3. Der Kreisvorstand leitet den Verein eigenverantwortlich und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der Verein wird durch ein Mitglied des Kreisvorstandes allein vertreten, solange der Kreisvorstand nur aus zwei Mitgliedern besteht. Besteht der Kreisvorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, wird der Verein durch je zwei Kreisvorstandsmitglieder oder durch ein Kreisvorstandsmitglied zusammen mit einem Vertreter nach § 30 BGB vertreten (Vier-Augen-Prinzip).
  5. Der Kreisvorstand bleibt bis zur Neuberufung eines Kreisvorstandes im Amt.
  6. Der Kreisvorstand ist entgeltlich tätig und erhält eine angemessene Vergütung.
  7. Der Kreisvorstand nimmt die Geschäfte des Vereins gemäß der verbandlichen Zielsetzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, des Grundsatzprogramms, des Statuts sowie der Beschlüsse der Kreiskonferenz und des Präsidiums.
  8. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Präsidiums bedarf.
  9. Sofern keine Einigung über die gesamte Geschäftsordnung oder einzelne Regelungen der Geschäftsordnung erzielt werden kann, entscheidet das Präsidium.
  10. Aufgaben des Kreisvorstandes sind insbesondere:
    a) die Berichterstattung gegenüber dem Präsidium erfolgt sechsmal im Jahr
    b) die Informationspflicht gegenüber dem Präsidium beim Eingehen von Verbindlichkeiten, die 100.000 € übersteigen.
    c) die Zuarbeit zu den Organen des Vereins und die Erstellung von Beschlussvorlagen, insbesondere für das Präsidium
    d) die Umsetzung der Beschlüsse der Organe des Vereins, die im Rahmen dieser Satzung ergangen sind
  11. Der Kreisvorstand ist verpflichtet, regelmäßig, jedoch mindestens einmal monatlich zu tagen.
  12. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Kreisvorstandsmitglieder anwesend sind.
  13. Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse können in Eilfällen im Abstimmungsverfahren in Textform gefasst werden.
  14. Mit Zustimmung des Präsidiums kann der Kreisvorstand besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigen.
§ 14 Richtlinien

Die auf der Bundeskonferenz und vom Bundesausschuss gefassten Beschlüsse zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind für den Kreisverband verbindlich. Die Datenschutzordnung des Kreisverbands ist ebenfalls Bestandteil dieser Satzung.

§ 15 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

Der Kreisverband ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber seinen Gliederungen verpflichtet. Er kennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.

§ 16 Vereinsschiedsgerichtsbarkeit

Der Kreisverband erkennt die Regelungen zur Vereinsschiedsgerichtsbarkeit der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. als verbindlich an.

§ 17 Ordnungsmaßnahmen

Der Kreisverband erkennt die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. als verbindlich an.

§ 18 Verbandliches Markenrecht

Der Kreisverband erkennt die Regelungen zum verbandlichen Markenrecht der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. als verbindlich an.

§ 19 Finanzordnung

Der Kreisverband gibt sich eine Finanzordnung, die den Regelungen der Finanzordnung der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. entspricht.

§ 20 Revisionsordnung

Der Kreisverband gibt sich eine Revisionsordnung, die den Regelungen der Revisionsordnung der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V. entspricht.

§ 21 Auflösung
  1. Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirksvorstand ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen der Arbeiterwohlfahrt führen zu dürfen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen stehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeiterwohlfahrt Niederrhein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Satzungsbeschluss

Diese Satzung wurde auf der Kreiskonferenz am 18.10.1975 beschlossen; geändert durch die Kreisverbandskonferenz am 05.05.1979; erneut geändert durch die Kreisverbandskonferenzen am 28.05.1983, am 20.05.1989, am 23.05.1992, am 20.05.1995, am 08.05.1999, am 04.07.2015 am 17.11.2017, am 18.05.2019 und am 3. Juli 2021. Redaktionelle Änderungen der Satzung, die das Amtsgericht oder das Finanzamt verlangen, können vom Kreisvorstand selbständig beschlossen und angemeldet werden.

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Satzung - AWO Kreisverband Essen e.V.

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Grundsatzprogramm der AWO 2019

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Ansprechpartner ist das Vorstandsbüro

Bernd Rehbein

Holsterhauser Platz 2, 45147 Essen
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