|
Mit Ihrer Zuwendung an anerkannte gemeinnützige Stiftungen (unter anderem an die Gemeinschaftsstiftung Arbeiterwohlfahrt Essen) können Sie unmittelbar Ihre Steuerbelastung senken. Gemäß § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bzw. gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes haben Sie die Möglichkeit, von dem Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte / des Einkommens bis zu 20 % als Sonderausgabe/ abziehbare Aufwendungen geltend zu machen.
Spenden in den Vermögensstock einer steuerbefreiten Stiftung können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich abgezogen werden.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten können die Spendenhöchstbeträge doppelt zum Abzug gebracht werden, sofern jeweils eigenständige Zahlungen vorliegen!
Sollten Sie ererbtes oder geschenktes Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach Entstehung der Steuer an eine anerkannte gemeinnützige Stiftung weitergeben, so erhalten Sie die gezahlte Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer von Ihrem Finanzamt zurück (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Gemeinschafts-
stiftung