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Wer eine Seniorenwohnung der AWO mieten möchte, sollte mindestens 60 Jahre alt sein. Ausnahmen sind unter Umständen möglich.
Wenn ein Wohnberechtigungsschein erforderlich ist (steht bei den Wohnanlagen), sollte das Netto-Einkommen bei Einzelpersonen nicht mehr als 16.860 Euro pro Jahr, bei Ehepaaren nicht mehr als 22.480 Euro pro Jahr betragen. Bei bestimmten einzelnen Wohnungen darf das Einkommen auch um 40% höher sein. Den Wohnberechtigungsschein gibt es beim Wohnungsamt. Man kann ihn rein vorsorglich oder erst bei Bedarf beantragen.
Netto-Einkommen bedeutet, das Brutto-Einkommen (z.B. den bewilligten Rentenbetrag) abzüglich 10%.
Einkommen sind Renten, Vermögenserträge, Mieterträge, Unterhalt etc.
Wenn ein Schwerbeschädigtenausweis und/oder Pflegebedürftigkeit vorhanden ist, erhöht sich das zulässige Einkommen um einen Freibetrag, der sich nach dem Grad der Behinderung und/ oder der Pflegestufe richtet.
Unter besonderen gesundheitlichen oder sozialen Umständen können bei höheren Einkommen vom Wohnungsamt Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Dann wird je nach der Höhe des Einkommens eine zusätzliche Abgabe zur Miete fällig, die Fehlbelegungsabgabe.
Bei Wohnungen ohne Wohnberechtigungschein gelten die oben erläuterten Einschränkungen nicht. Sie sind in der Regel aber auch teurer.