Das Haus Peterstraße 2

Eingangsbereich des Hedwig-Levy-Haus.

Die „ Jüdisches Kinderheim GmbH “; 1922 durch das Bankhaus Simon Hirschland und die Synagogengemeinde Essen gegründet, baute das Gebäude Peterstraße. 2 als jüdisches Kindertagesstätte.

Es wurde im April 1924 seiner Bestimmung übergeben.

Nach der Pogromnacht am 9. November 1938 wurde auch dieses Haus geschlossen.

Am 29. März 1939 ging es in den Besitz des Deutschen Reiches / Polizeiverwaltung über und wurde anschließend als Polizeiwache genutzt.

Die britische Militärregierung stellte das Haus 1945 unter die allgemeine Verfügung.

Das Gebäude wurde damit für unverkäuflich bestimmt und weiterhin als Polizeiverwaltung und als Einwohnermeldeamt für die Stadtmitte genutzt.

1954 kehrte es durch Rückerstattung wieder in jüdischen Besitz zurück.

Am 9. Dezember 1957 wird das Haus an das Erzbistum Köln verkauft.

Am 7. März 1961 erhält das Bistum Essen die Grundstücke Peterstraße 2 vom Bistum Köln geschenkt. Seither diente es als Verwaltungsstelle katholischer Gemeindeeinrichtungen.

1996 kauft die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Essen das Gebäude, um es als Ausbildungsstätte für Altenpfleger/Innen zu nutzen.


Im Detail:

24. November 1922:

Laut Vertrag wurde durch das Bankhaus Simon Hirschland und die Synagogengemeinde Essen eine GmbH gegründet. Stammkapital zunächst 100.000,00 RM. Laut Vertrag vom 17. Februar 1925 wurde die Bilanz auf die Goldmarkbilanz festgestellt, an der die Fa. Simon Hirschland mit 22.500,00 RM und die Synagogengemeinde Essen mit 2.500,00 RM beteiligt waren. (Quelle Düsseldorf)

11. April 1924:

Vor dem Essener Notar Max Abel erschienen der Essener Stadtamtmann Albert Westerdorf als Vertreter der Stadt und Rechtsanwalt Adolf Schilling als Geschäftsführer der Firma Jüdisches Kinderheims GmbH. Man kam überein, daß ein Grundstück in der Peterstraße von der Stadt Essen in den Besitz der Firma Jüdisches Kinderheim GmbH übergeht.(Quelle Lübbecke) Auf dem Grundstück wurde ein Gebäude errichtet, zu dem Zwecke, dort ein jüdisches Kinderheim unterzubringen. (Quelle Düsseldorf)

N.B: Rechtsanwalt Max Abel ging nach dem Entzug seiner Arbeitserlaubnis mit Frau und Sohn nach Belgien. 1942 hier in die Illegalität. Sohn Ernst-Otto wurde 1943 inhaftiert und kam in ein KZ. Er überlebte. (Siehe "Schröter" Seite 461)

25. Februar 1930:

Zur Erweiterung des jüdischen Kinderheims erwirbt die Jüdische Kinderheim GmbH von der Stadt Essen ein weiteres Grundstück in der Peterstraße. Geschäftsführer der jüdischen Kinderheim GmbH ist Julius Cohn, Johannastraße 15.(Quelle Lübbecke)

N.B: Julius Cohn ist offensichtlich identisch mit Julius Cohen, der 1939 nach Brasilien emigrieren mußte. (Siehe "Schröter" Seite 506)

29. Oktober 1938:

Aus einem Brief, den Alfred Samson, Haumannplatz 9 an das Amtsgericht Essen richtet, geht hervor, daß er Geschäftsführer der "Jüdisches Kinderheim GmbH" ist. (Quelle Lübbecke)

N.B: Alfred Samson ist offensichtlich identisch mit Fred Samson von der Fa.

Samson-Schuhe.Er wurde nach der Pogromnacht nach Dachau verschleppt und ging nach der Entlassung 1939 nach Palästina. (Siehe "Schröter" Seite 708)

30. Januar 1939:

Schnellbrief "Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im RMdI" per Polizei Funk an den Regierungspräsident in Düsseldorf. In diesem Brief heißt es:

"Ankauf des Hauses Peterstr. 2 in Essen wird antragsgemäß genehmigt. Kaufpreis darf aber erst nach Eintragung des Reichs als Eigentümer ins Grundbuch ausgezahlt werden. Erlaß folgt."

Darunter steht geschrieben:

"Abschrift übersende ich als Bestätigung des Polizeifunkspruchs zur weiteren Veranlassung.

Ich ermächtige sie zum Abschluß des Kaufvertrages in eigener Verantwortung. Abschrift des Kaufvertrages bitte ich zu meinen Akten einzusehen.

Zur Bestreitung der Ankaufskosten einschl. der Nebenkosten stelle ich hiermit 53.000,00 RM....zur Verfügung. (Quelle Lübbecke)

11. Februar 1939:

Die vorstehende Abschrift sendet der Regierungspräsident an den Essener Polizeipräsidenten. Ihm liegt eine Vollmacht für den Oberregierungsrat Herbert Schroth von der Staatlichen Polizeiverwaltung in Essen bei. Zum Urkundsbeamten für die Beurkundung des Kaufvertrages wird der Regierungsrat Günther Steegmann bestimmt. (Quelle Lübbecke)

29. März 1939:

Im Dienstzimmer des Oberregierungsrates Schroth im Polizeipräsidium, Büscherstraße 2, unterzeichnen vor dem Regierungsrat Steegmanns, der vom Polizeipräsidenten als Urkundsbeamter bei der staatlichen Polizteiverwaltung Essen bestellt wurde, Oberegierungsrat Schroth als Vertreter des Deutschen Reiches, Polizeiverwaltung, und Landgerichtsdirektor i.R. Dr. Hermann Israel Ferse, Hufelandstraße 23, als Liquidator der GmbH Jüdisches Kinderheim einen Kaufvertrag.

In ihm ist u.a. enthalten:

"§ 1:

Der Liquidator der GmbH - Jüdisches Kinderheim - zu Essen verkauft an das Deutsche Reich - Polizeiverwaltung - die Haus- und Grundbesitzung Essen, Peterstraße 2,.....in Größe von 13 ar 71 qm..

Die Haus- und Grundbesitzung wird verkauft wie sie steht und liegt, ohne Gewähr für die eingetragene Größe und bauliche Beschaffenheit...

§ 3:

Der Kaufpreis beträgt 50.000 RM...Er ist Zug um Zug gegen Auflassung und Übergabe des verkauften Gründstücks in bar zu zahlen...

§ 4:

Das Grundstück wird pfand- und lastenfrei verkauft..."

(Quelle: Lübbecke)

N.B: Dr.Hermann Ferse wurde mit seiner Frau am 10. November 1941 nach Minsk verschleppt und umgebracht. (Siehe "Schröter"Seite 527)

13. April 1939:

Der Regierungspräsident in Düsseldorf genehmigt den obigen Kaufvertrag. In der Genehmigung heißt es u.a.:

"Auf Grund des § 8 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3.12.1939 (RGBl. I S 1709) erteile ich hierdurch die Genehmigung zur Veräußeruing des der Jüdische Kinderheim zu Essen gehörigen...Grundstücks an das Deutsche Reich Polizeiverwaltung)..

Die Auszahlung des Kaufpreises darf nur mit Genehmigung des Herrn Oberfinanzpräsidenten - Devisenstelle - in Düsseldorf und des zuständigen Finanzamts erfolgen." (Quelle: Lübbecke)

2. Mai 1939:

Verfügung des Amtsgerichts Essen. Danach erschienen an dem Tage vor dem Justizoberinspektor Hokamp der Oberregierungsrat Herbert Schroth für das Deutsche Reich (Polizeiverwaltung) und Landgerichtsdirektor Dr. Hermann Israel Ferse, Hufelandstraße 23 als "Abwickler der Firma Jüdisches Kinderheim GmbH in Essen". Dr. Ferse war "dem beurkundenden Beamten von Person bekannt". (Hokamp wohnte Hufelandstraße 1).

Dr. Ferse und Schroth erklärten, daß das Eigentum Peterstraße 2 an das Deutsche Reich (Polizeiverwaltung) übergehen soll. Eigentumsänderung soll ins Grundbuch eingetragen werden. (Quelle: Lübbecke)

27. Mai 1949:

Schreiben von Stadt Essen "Im Auftrage des Rates der Gemeinde" und mit Unterschrift von Stadtrat Eigner (KPD) an Amstsgericht Essen, betreffend "Vermögen, das unter die Allgemeine Verfügung Nr. 10 der Militärregierung vom 20. Oktober 1947 fällt". .

Bezugnehmend auf das Grundstück Essen, Peterstraße 2 heißt es u.a.:

"Da das Grundstück und das Vermögen nach dem Gesetz Nr. 52 der Blockierung unterworfen ist, bitte ich, eine entsprechende Eintragung im Grundbuch borzunehmen..." (Quelle: Lübbecke)

24. März 1950:

Das Wiedergutmachungsamt beim Landgericht Essen ersucht das Amtsgericht (Grundbuchamt), in der Widersgutmachungssache Jüdische Gemeinde e.v. Essen / Deutsches Reich, auf Grund des Artikels 53 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 59 der britischen Militärregierung (Rückerstattungsgesetz) in den Grundakten Essen, Band 86 Blatt 789A, die Anmeldung des Rückerstattungsanspruches einzutragen. (Quelle Lübbecke)

23. Januar 1950:

Zentralamt für Vermögensverwaltung GmbH an Finanzministerium NRW: K.Hermann Grünebaum (USA) hat einen Widergutmachungsantrag gestellt für das Jüdische Kinderheim GmbH Isaak und Henriette Hirschlandstiftung Essen, Peterstraße 2. Haus und Gründstück hätte zum Preis von RM 50.000,00 den Besitzer gewechselt. Der Einheitswert habe aber 58.700,00 betragen. Der Verkauf sei bedingt gewesen "durch die in Deutschland gegen die Juden getroffenen Maßnahmen." Grünebaum gehörte zur Familie Hirschland. (Quelle: Düsseldorf)

4. April 1950:

Der Oberfinanzpräsident teilt dem Wiedergutmachungsamt beim Landgericht Essen mit, das Grundstück Peterstraße 2 sei in den Besitz der Stadtgemeinde Essen übergegangen. Darum müßte der Anspruch auf Rückerstattung an die Stadtverwaltung Essen gestellt werden.

3. Februar 1953:

"JEWISCH TRUST CORPORATION for Germany (JTC), Regional Office Ruhr, Zweigbüro Mülheim-Ruhr, Friedrichstraße 62" fordert vom Amtsgericht Essen - Grundbuchamt - einen Grundbuchauszug "mit Löschungen, zurückreichend bis zum Jahre 1932" vom Grundstück Peterstraße 2. (Quelle: Lübbecke)

3. Februar 1953:

"JTC" teilt dem Kreisbeauftragten für gesperrte Vermögen mit, Rechtsanwalt und Notar Hermann Röttgen, Essen, Kortumstraße 25 sei der Treuhänder. (Quelle: Düsseldorf)

N.B: Hermann Röttgen war bis 1937 in Essen ansässig. Dann ging er nach Holland. 1940 bis 1945 lebte er hier illegal. 1945 kam er nach Essen zurück. (Siehe "Schröter" Seite 693)

23. April 1953:

Rechtsanwalt Röttgen an den Kreisbeauftragten für gesperrte Vermögen in Essen. Darin wird zur Peterstraße gesagt: Das Gebäude ist erhalten. In ihm befindet sich eine Polizeiwache und das Einwohnermeldeamt Stadtmitte. Es ist nicht bekannt, ob Inventar bei der Übernahme vorhanden war. Der Einheitswert des Hauses hat am 1. Januar 1935 RM 58.700,00 betragen. 1940 ist das Grundstück umgebaut worden. Dadurch erhebliche Erhöhung des Wertes. Umbauten kosteten RM 40.000,00.

Nach dem Kriege sind größere Reparaturarbeiten zur Beseitigung der Kriegsschäden vorgenommen worden.

Gegenwärtige Mieter:

"der Polizei-Ausschuß, der ab 1. Oktober 1952 DM 408,75, sowie zwei Mieter die DM 31,20 und DM 37,96 monatlich Miete zahlen."

Das Grundstück ist unbelastet. Verwaltung wird durch Reg.Präs. ausgeübt. Überwachender Treuhänder ist Rechtsanwalt Röttgen.

(Quelle: Düsseldorf)

13. April 1954:

Schreiben "Allgemeiner Organisationsausschuß (AOA), Celle, Schloßplatz 6, an das Amtsgericht - Grundbuchamt - Essen.

Darin ist die beglaubigte Abschrift eines Beschlusses des "AOA" vom 28. Januar 1954 mit dem Ersuchen,"aufgrund des genannten Beschlusses im Grundbuch von Essen...als neuen Eigentümer die "JTC" einzutragen. Übertragung erfolgt kostenlos.

In dem als beglaubigte Abschrift beiliegenden Beschluß des "AOC" heißt es u.a.:

"Auf den Antrag der 'JTC' zu London, vertreten durch den Regional Manager Mülheim/Ruhr, auf Übertragung von Vermögenswerten hat der zur Durchführung der Kontrollratsdirektive 50 gemäß Verordnung Nr. 159 der britischen Militärregierung errichtete Allgemeine Organisationsausschuß in Celle aufgrund seiner öffentlichen Situng vom 28. Januar 1954, an welcher teilgenommen haben:

1. Senatspräsident a.D. Dr. Thieme als Vorsitzender,

2. Oberlandesgerichtsrat Dr. Zündorf als Beisitzer,

3. Landgerichtsdirektor Vilter als Beisitzer,

beschlossen:

1. Folgende Rechte werden mit Wirkung vom 28. Januaer 1954 kostenfrei auf die

'JTC'...übertragen:

a) das Eigentum an den im Grundbuch von Essen...Band 86 Blatt 789A eingetragenen Grundstücken;

b) die dem bisherigen Eigentümer zustehenden Ansprüche auf Ersatz von Kriegsschäden;

c) das sich aus der Abrechnung des Treuhänders etwa ergebene Guthaben;

d) die Rechte aus den vom Treuhänder bezüglich der Grundstücke abgeschlossenen Mietverträgen.

2. Es wird angeordnet:

a) Die Erwerberin hat als Ausgleich für entstandenen Wetrzuwachs DM 10.000,00 an die Landeshauptkasse des Finazministers des Landes NRW in Düsseldorf zu zahlen.

b) Die Erwerberin übernimmt die Pflichten aus den unter Nr 1d) genannten Mietverträgen.

c) Die Erwerberin wird die Haftung für werterhaltende und wertsteigernde Aufwendungen dritter Personen nach dem 8. Mai 1945 auferlegt.

d) Der Erwerberin wird die persönlioche Haftung für etwaige Forderungen des Treuhänders sowie des Landes NRW, vertreten durch den Finanzminister (Der Landesbeauftragte - Amt für gesperrte Vermögen -), auferlegt. Sie hat weiter die aus der treuhänderischen Verwaltung des übertragenen Vermögenswertes erwachsenen Unkosten zu ersetzen.

3. Das Amtsgericht in Essen als Grundbuchamt soll um Umschreibung des Grundbuches ersucht werden.

4. Das Landesamt für gesprerrte Vermögen in Düsseldorf erhält Mitteilung von diesem Beschluß, damit es die vorbezeichneten Vermögenswerte gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 52 der britischen Militärregierung aus der Sperre entlassen kann."

Aus den danach angeführten Gründen sind folgende Sätze interessant:

"Die 'Jüdische Kinderheim GmbH' mit Sitz in Essen wurde nach Durchführung der Liquidation im Handelsregister gelöscht.

Die 'JTC' hat nunmehr die Übertragung der Grundstücke auf sich beantragt. Der Antrag ist gerechtfertigt. Es handelt sich im vorliegenden Falle um einen Vermögenswert, der am 8. Mai 1945 dem Deutschen Reiche gehörte. Gemäß Art. IV Abs. 3 in Verbindung mit Art. I lit. b der britischen Militärregierungs-VO. Nr. 202 ist Vermögen, das am 8. Mai 1945 dem Deutschen Reiche gehörte und das früher einer demokratischen oder religiösen Organisation im Sinne der Art. II und III der KD.Nr.50 zustand, auf die sich die erwähnten Artikel beziehen, in gleicher Weise zu behandeln, als ob es Vermögen wär, das unter Bestimmung dieser Direktive fällt...

In Absatz 2 Ziff. 3 des Art. IV der britischen Mil. Reg. VO Nr. 202 ist aber gesagt, daß die Bestimmungen der Direktive Nr. 50 keine Anwendung finden auf Vermögen, das durch die Organisation, der es gehörte, in freiem Verkauf und zu einem angemessenen Preis an das Deutsche Reich veräußerst worden ist. Demnach ist bei der Restitution von Vermögen des Deutschen Reiches im Gegensatz zur Restitution aufgelöster NS-Organisationen das Erfordernis des sogeannten kleinen Entziehungstatbestandes aufgestellt. Dieser sogannet kleine Entziehungstatbestand muß im vorliegenden Falle bedenkenfrei bejaht werden. Es kann ohne weiteres angenommen werden, daß es zur Liquidation der jüdischen karikativen Organisation und zur Veräußerung an das Deutsche Reich nur infolge der besonderen politischen Lage nach 1933 kam, durch die der jüdischen karikativen Organisation die normale Betätigung im Sinne ihrer Zwecke völlig unmöglicxh gemacht wurde. Das reicht nach ständiger Rechtssprechung des AOA zur Bejahung des kleinen Entziehungstatbestandes aus. Es hat sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß etwa der Kaufpreis an die jüdische Organisation zu ihrer freien Verfügung und zur Verwendung für jüdische karitative Tätigkeit gelangte. Der frühere jüdische Vermögensträger ist rechtlich nicht mehr existent. Er hat seine rechtliche Existenz durch Beendigung der Liquidation verloren. Hinzu kommt, daß der Reichsminister des Inneren durch Verfügung vom 10. April 1940...ausdrücklich...angeordnet hat, das Vermögen der Gesellschaft nach Beendigung der Liquiditation auf die Reichsvereinigung der Juden in Deutschland zu übertragen war, so daß die Gesamtvermögensmasse an die als aufgelöste NS-Organisatiuon zu betrachtende Reichsvereinigung der Juden in Deutschland gelangte.

Gemäß der Anordnung des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreiches, die im § 3a der Verfahrensordnung des Ausschusses aufgenommen wurde, kann dort, wo jüdische Organisationen vor dem 8. Mai 1945 aufgelöst worden sind, das den aufgelösten jüdischen Organisationen früher gehörende Vermögen nur durch eine der beiden Treuhand-Organisationen beansprucht werden, die gemäß Gesetz Nr. 59 Art. VIII in der 7. und 8. Durchführungsverordnung als 'Jewish Trust Corporation' und 'Allgemeinde Treuhandorganisation' benannt sind. Im vorliegenden Falle kommt nach diesen Bestimmungen nur die 'JTC' in Frage, da die frühere Eigentümerin eine rein jüdischen Organisation war...

Die Anordnung des Wertzuwachses folgt aus den Vorschriften des Art. II 5 c der VO. Nr. 159 in Verbindung mit Art. IV der KD. Nr. 50. Der Festsetzung in der Höhe sind im vorliegenden Falle folgende Erwägungen zugrunde gelegt worden:

Als Wertzuwachs ist der Kaufpreis von 50.000,00 RM nicht gewertet worden, da nicht dargetan ist, daß dieser Kaufpreis überhaupt in bar gezahlt und zur freien Verfügung der jüdischen Organisation gelangte, zunmal das Vermögen der Liquidationsgesellschaft an die als NS-Organisation anzusehende Reichsvereinigung der Juden in Deutschland abgeführt werden mußte. Dagegen liegt ein eindeutiger Wertzuwachs in den vom Deutschen Reich (Polizeiverwaltung) während der Eigentumszeit des Deutschen Reiches durchgeführten Umbauten. Wie die Antragstellerin nicht bestritten hat, hat das Deutsche Reich die vorderen Hauptgebäude im Jahre 1939 unterkellern lassen und die ehemalige Liegeterassen zu Büroräumen ausgegebaut. Das Staatshochbauamt hat den dadurch gegebenen Mehrwert nach heutigen Preisen für die Unterkellerung auf DM 10.350,00 und für den Ausbau der Liegeterrassen auf DM 7.500,00 geschätzt. Diese Schätzung erscheint sachgemäß.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin muß auch ohne weiteres angenommen werden, daß durch diese Umbauten der Verkehrswert der Grundstücke nicht unerheblich gesteigert worden ist.

Es muß ferner davon ausgegangen werden, daß auch der heutige Ertragswert durch diese Umbauten gesteigert wurde, so daß auf dem freien Markt ein großer Interessentenkreis infrage kommt. Andererseits war zu Gunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen, daß die Grundstücke nicht unerhebliche Kriegsschäden aufweisen und dadurch die Umbauten im Wert herabgesetzt wurden. Dagegen konnten die Errichtung von Trennwänden, die Vergrößerungen der Heizungsanlagen, Umbauten der Toiletten, Erneuerung von Rinnen und Abfallrohren und Erneuerung von Fußbodenbelägen nicht als Wertvergrößerungen angesehen werden. Es handelt sich dabei im wesentlichen um sogen. normale Unterhaltungskosten oder um ähnliche Aufwendungen.

Unter Würdigung aller Umstände hat der AOA es für billig und angemessen erachtet, den Wertzuwachs im vorliegenden Falle auf DM 10.000,00 festzulegen. Eine Verrechnung mit den der Antragstellerin bezw. der früheren jüdischen Organisation entgangenen Nutzungen erschien nicht angängig. Der AOA hat lediglich die vorhandenen Vermögenswerte zu übertragen und etwaige Mehrwerte bei der Übertragung durch Auferlegung einer Wertzusatzverpflichtung abzuschöpfen. Es muß der Antragstellerin überlassen werden, ihre etwaigen Nutzungsschäden bei den dafür zuständigenStellen geltend zu machen. Bezüglich des Weretzuwachses war daher wie geschehen zu beschließen.

Die Übertragung erfolgt kostenfrei gemäß § 17 der Verfahrensordnung des AOA."

(Quelle: Lübbecke)

27. April 1954:

Jerwish Trust Corporation for Germany (ITC) Limited zu London, Bezirksbüro Mülheim/Ruhr, Friedrichstraße 62 hat an Stelle der jüdischen Gemeinde Essen (Antragstellerin) Rückerstattung beantragt. (Quelle: Düsseldorf)

2. Juli 1954:

Mitteilung Finanzministerium NRW an den Bezirksbeauftragten für gesperrte Vermögen im Reg. Bez. Düsseldorf über das Urteil des "Allgemeine Organisationsausschuß" (AOA) in Celle. (Quelle: Düsseldorf)

27. Juli 1954:

Der Kreisbeauftragte für gesperrte Vermögen beim Finanzminister des Landes NRW an Amtsgericht Essen -Grundbuchamt -: Das Vermögen Peterstraße 2 ist aus der Kontrolle entlassen. (Quelle: Lübbecke)

12. November 1954:

Urteil der Wiedergutmachungskammer in Sachen ITC gegen das Deutsche Reich. Die ITC hatte eine Entscheidung der Rückerstattungsbehörden über die Nutzungen des Grundstück der aufgelösten jüdischen Vereinigung für die Zeit von März 1939 bis zur Einsetzung eines Treuhänders gefordert.

Der Antrag wurde zurückgewiesen. (Quelle: Düsseldorf)

3. Juni 1955:

Das Vermögen wird aus der Sperre und der Kontrolle gemäß Mil.Reg.Gesetz Nr. 52 entlassen.

6. Dezember 1957:

Vor Rechtsanwalt Paul Backhaus in Essen-Kray erscheint der Landgerichtsrat z.Wv. Fritz Kettembeil, Mülheim, Friedrichstraße 62 für die 'JTC' und der Kaufmann Alfred Kleinmann, Essen, Auf'm Rolland 1 für den Erzbischöflichen Stuhl in Köln. Sie beschlossen einen Grundstückskaufvertrag. Die Grundstücke Peterstraße 2 gehen an den Erzbischöflichen Stuhl in Köln zum Preise von DM 120.000,00.

9. Dezember 1957:

Generalvikar Teusch erteilt für den Erzbischöflichen Stuhl in Köln die Genehmigung zum Grundstückskaufvertrag.

Auch Kurt Oppenheim in Mülheim-Ruhr genehmigt ihn für die 'JTC'.

7. März 1961:

Vor dem Notar Alfred Linten, Essen, erscheinen Jakob Dienstknecht, Bürovorsteher aus Essen-Rüttenscheid, Pelmanstraße 35 als Vertreter für den Erzbischöflichen Stuhl zu Köln und Heinz Reck, Bürovorsteher aus Essen-Rüttenscheid, Klarastraße 57a. Verhandelt wird ein Schenkungsvertrag. Danach schenkt der Erzbischöfliche Stul zu Köln dem Bistum Essen die Grundstücke Peterstraße 2. Letzter festgesetzter Einheitswert der Besitzung beträgt DM 58.700,00

Ruhrlandmuseum
Archiv Ernst Schmidt
Bestand: 19-1008

Quellen:

Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Bestand "Landesamt für gesperrte Vermögen",
Akte: Stadtkreis Essen 12./632/8768 (h)

Findbuch 247.02.1,fol. 232.

(im laufenden Text immer als 'Quelle:Düsseldorf' bezeichnet)

Grundbuch (alt) 86789 im Hauptstaatsarchiv Lübbecke.

(im laufenden Text immer als 'Quelle Lübbecke' bezeichnet)